Bundesland: Hessen Autor: Oliver Wolf ä Hallo,
meine Frage bezieht sich auf brandschutztechnische
Trennwände zwischen zwei Nutzungseinheiten.
Als Beispiel:
-Bürogebäude massiv (F30), Bruto-Grundfläche ca. 200 qm,
2-geschossig, mit angebauter 1-geschossigen Stahlhalle (F0)
ca. 600 cm
Die Trennung zwischen Bürogebäude und Halle erfolgt
durch eine Mauerwerswand (>F 30). Das Bürogebäude und
die Halle sind versetzt angeordnet und stoßen über Eck
zusammen.
In diesen außenliegenden Teil der Trennwand (F30), soll ein
Fenster eingebaut werden, Abstand zur Innenecke Halle beträgt 1,00 m. (Hallenausßenwand B1)
Ist dies zulässig ? Oder gilt hier auch die 5,00 m Regel,
wie Sie gemäß Bauordnung bei Brandwänden vorgesehen ist.
Was meines Erachtens auch Sinn machen würde.
Leider, ist das aber so nicht einndeutig aus der Bauordnung
herauszulesen, oder habe ich da was übersehen ?
Für Eure rege Beteiligung, im voraus besten Dank.
Viel Grüße
Oliver Wolf