Bundesland: Brandenburg Autor: Andreas FinkFrage:
Brandenburgische Bauordnung, Feuerungsverordnung:
Welche Anforderungen stellen diese Verordnungen an folgende Situation?
Ein vorhandener massiver Raum ist zum Heizraum mit einem Holz-Hackschnitzelkessel umgestaltet worden.
Der Raum befindet sich in einem eingeschossigen Baukörper und ist allseitig feuerbeständig.
Zugang von außen: Tür T30.
Außen angebaut ist ein Holz-Hackschnitzellager.
Hauptmaße:
Grundriss ca. 4,50 x 4,50 m.
Fassungsvermögen ca. 70 m?.
Gewicht der Hackschnitzel demnach über 15.000,00 kg (bei maximaler Füllung)
Technik:
Schrägboden.
Zuführung mitttels Räumrad und Schnecke.
Zwei voneinander unabhängige, fremdenergieunabhängige Sicherungen gegen Rückbrand.
Baukonstruktion:
Tragende Teile Profilstahl feuerverzinkt
Nicht tragende Teile: Ausfachung mittels Holzbohlen, Stärke mindestens 4 cm
(mit Lücken, zur Durchlüftung, gegen Fäulnis)
Dach: Pultdach mit Wellfaserzementplatten
Standort / Nachbar:
Weder der Heizraum noch das Hackschnitzellager sind Grenzbebauung.
Abstand des Hackschnitzellagers zur Grundstücksgrenze an der ungünstigsten Stelle: 3,00 m
Abstand des Hackschnitzellagers zu Bebauung auf dem Nachbargrundstück an der ungünstigsten Stelle: 5,00 m
Brandüberschlagsgefahr:
Heizraum und Hackschnitzellager sind jeweils eingeschossig.
Gefahr des Brandüberschlags in höhergelegene Geschosse gibt es nicht.
Bebauung auf dem Nachbargrundstück:
Keine Grenzbebauung!
eingeschossig / massiv / keine Öffnungen zur Grundstücksgrenze hin.
Wegen einer Böschung erreicht die Höhe der Nachbarbebauung kaum 1 Meter über OK Fußboden des Hackschnitzellagers.
Abstandsflächen:
Die Abstandsflächen reichen aus; Baulasten auf dem Nachbargrundstück werden durch die Abmessungen nicht ausgelöst.
Fragen:
- Inwieweit gelten die Bestimmungen der Brandenburgischen Feuerungsverordnung über Brennstoff-Lagerräume?
Hinweis: Derartige Stoffe (Hackschnitzel) werden nicht nur gelagert um verheizt zu werden; sie dienen z.B. im Gartenbau auch zur Bodenverbesserung (Rindenmulch).
- Genügt die Baustoffwahl für das Hackschnitzellager den Anforderungen des Schutzes nachbarlicher Rechte (Brandüberschlagsgefahr)?
Hinweise:
1. Zur Verfeuerung der sehr gefährlichen Holzspäne ist die Anlage ungeeignet und nicht vorgesehen!
2. Die örtliche Feuerwehr hat nach einem Ortstermin Bedenken / Änderungsforderungen nicht ausgesprochen.
Auf Antwort freut sich
Andreas Fink