Hallo Forum,
durch Kauf/ Verkauf steht ein 5-er RH mit 2 Geschossen (EG, OG)Baujahr 1924 in Berlin jetzt auf 3 und künftig mal auf 5 Flurstücken. Es hat teilweise gemeinsame Versorgungsleitungen und einen gemeinsamen Dachstuhl, dafür aber keine Brandwände, sondern 115cm KS Trennwände, die von den gemeinsamen Schornsteinen und den durchlaufenden Pfetten gehalten werden. In den Dachräumen wären Aufenthaltsräume möglich, wurden aber bis jetzt noch nicht gebaut.
Wegen der 7m Definition in der BauO Bln wären bei aneinander gereihten Häusern Maßnahmen entsprechend GK 4 mit unverhälinismäßig hohem Aufwand erforderlich.
Kann auf diese Maßnahmen rechtmäßig verzichtet werden, solange ein gemeinsames Dach und gemeinsame Schornsteine vorhanden sind? Gilt also hier die Definition des Gebäudes §2 als selbständig benutzbare bauliche Anlagen? Oder wird der Bestandsschutz des Gebäudes § 85 - rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen - durch die grundbuchliche Teilung der Grundstücke verletzt?
Würde mich über Ihre Meinungen freuen. Grüße aus Berlin SOA Peter