Bundesland: Hessen Autor: Gast ä Hallo,
mir stellt sich folgende Frage:
Warum weicht die Ausgabe der Hessichen Fassung der MVStättV (Fassung Juni 2005, gültig ab 1.Jan 2006) im §4 Dächer von der MVStättV der Fachkommision ARGEBAU (Fassung Juni 2005)bzgl. der Widerstandsfähigkeit des Dachtragwerkes (feuerbeständig in der Hess. Fassung, feuerhemmend in der ARGEBAU-Fassung)ab. Wie ist dies zu begründen?
Vielen Dank für Ihre Antworten!