Hallo Forum,
ich habe eine Industriehalle (ungeschützt) Länge 56 m, Breite ca. 40 m. Beurteilung nach Abschnitt 6 IndBauRL. Sie ist in 2 Räume keine qualifizierte Wand) geteilt.
A). 725 m? (20 x 36 m) Holzbearbeitung (Abbund) und
B). 1.260 m? (ca. 20 x 56 m) Holzlager.
Das Holzlager wird neu an den Bestand errichtet und bekommt stirnseitig großflächige Verglasung mit jeweils einem Tor von je ca. 38 m? plus Personentür je Seite.
Rauch- und Wärmeabzug funktioniert rechnerisch über diese Flächen und Tore der Stirnseiten.
Da die Halle lediglich von einer Breitseite für die Fw zugänglich ist, hat die Behörde und ich nun ein Problem. Sie vertritt die Auffassung, dass von der Angriffseite der Fw hier eine Stirnseite) betrachtet, die 40 m nach Tabelle 1 IndBauRL eingehalten werden muss, in meinem Fall sind dies aber nicht 40 m sondern 56 m, also die Hallenlänge.
Da die 40 m überschritten werden, fordert sie nun zusätzlich 1% RWA im Dach um der Fw einen Innenangriff zu ermöglichen.
Die Argumentation leuchtet mir aber nicht so recht ein, zumal sie m. E. Ziffer 5.2.1 der IndBauRL zuwider läuft. Bisher war ich der Auffassung, dass die größere Seite immer die Länge und die andere die Breite ist.
Wie seht ihr das?
Viele Grüße
Gerhard