Hallo Otto,
in Hessen ist ein Mindestabstand zwischen der Vorderkante Gaubenwand, die aus dem Dach hochwächst zur Innnekante der Brandwand, die der Grenze nahesteht, von 1,25 m vorgeschrieben. Also richtig lichtes Maß 1,25 m frei. Steht die Gaube n ä h e r an der Grenzwand / Brandwand, muß sie selbst eine Brandwand haben.
Da 1,25 m + 0,25 m Brandwandstärke nicht wirklich viel ist, ist zu empfehlen, die Gaubenwand auch sonst als "Brandwand" auszubilden.
Für "leichte Wände als Außenwände zur Grenze hin" gibt es eine Erleichterung in Form der "Brandersatzwände" (BEW).
In der Musterbauordnung (MBO) und der Hessischen Bauordnung (HBO) ist diese "BEW" beschrieben als "Feuerwiderstand von außen nach innen feuerbeständig" (also F 90 von a u s s e n) und in der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Teile des Hauses von innen nach außen (das sind F 30 für "kleine" Häuser Gebäudeklasse 1, 2, 3, F 60 für GKl 4 und "eigentlich verboten" also Brandwanderfordernis ohne Nachlass / F 90 A+M für Gebäudeklasse 5.
Bei einem "normalen Dach" eines nicht zu hohen Hauses kann man den Dachaufbau des schrägen Teile von innen ordentlich sichern, z.B: F 60 Bekleidung, von außen in der Schräge "harte Bedachung",
die Innenseite der Gaubenwand F 60, die Außenwand der Gaube F 90.
So kann kein Feuer von außen nach innen und keines von innen nach außen.
Brandwände haben immer die Aufgabe, den Brand zum Nachbarn zu stoppen
U N D den Brand vom Nachbarn zu mir. Immer b e i d e Richtungen.
Das ist in allen Bundesländern so, die Details aber sind immer ein bißchen anders, wegen der bunten Vielfalt ... mfg Schächer