Autor: caddy Apropos, weil es grad so einigermassen dazupasst. Letztens ist ein Schreiben des Bay.Innenministeriums bei mir vorbeigeflattert in dem es um die Genehmigungspflicht für die Aufnahme von Kindern < 3Jahre in Kindergärtern ging (weil doch lt. Kommentar Kindergärten für Kinder > 3 Jahre sind, sonst Tageseinrichtungen für Kinder, also immer Sonderbau...)
Geschäftszeichen war: IIB7-4115.062-004106
In dem Schreiben wurde u.a. festgestellt, dass Rutschen als (2.) baulicher Rettungsweg nicht mehr gehen, weil Kinder unter 3 nicht sicher rutschen können. Ist vielleicht ganz interessant, weil seit der Änderung der Förderrichtlinien eigendlich alle Kiga s auch Krippenplätze anbieten...
Gruß, Caddy
PS: Ich kopiere das Schreiben mal rein, falls es jemanden interessiert:
mit Schreiben vom 12.09.2006 hatten Sie unser Haus um eine Äußerung zu der
Frage gebeten, ob die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in einen Kindergarten
eine genehmigurlgspflichtige Nutzungsänderung im Sinne der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) darstellt und damit vom Genehmigungskorridor einer Baugerrehrnigung
nicht mehr gedeckt ist.
Nach unserer Auffassung ist die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in einen
Kindergarten nicht regelmäßig als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zu
werten - allerdings kann es bestimmte Fallgestaltungen geben, bei denen unseres
Erachtens in der Tat davon auszugehen ist, dass sie vom Genehmigungskorridor
einer erteilten Baugenehmigung nicht mehr gedeckt ist:
Das Staatsministerium des lnnern hat mit Schreiben vom 25.04.1997 Nr. 1187-
4115.063-004/96 die Regierungen und unteren Bauaufsichtsbehörden gebeten,
bei der Beur!eilur?g von Brandschutzanforderungen in Kindergärten entsprechend
einem dem Schreiben beigefügten Vermerk vom 24.02.1997 zu verfahren. In diesem
Vermerk wird ausgeführl, dass bei zweigeschossigen Kindergärten mit regelrnänig
mehr als einer Gruppe im Obergeschoss ein zweiter baulicher Rettungsweg
noiwendig ist, weil die Feuerwehr im Brandfall bei Nichtbegehbarkeii
des ersten Rettungsweges nicht in der Lage ist, die Kinder in vertretbar kurzer Zeit
über Rettungsgeräte der Feuerwehr in Sicherheit zu bringen. Für die Ausgestaltung
des zweiten baulichen Retturigsweges wird im Einzelfall - neben einem abgeschlossenen
Treppenraum oder einer Außentreppe - auch eine verkehrssichere
Rutsche als Möglichkeit genannt.
Sofern nun eine untere Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht und irr1 Rahmen der Baugenehmigung für einen zweigeschossigen
Kindergarten eine Rutsche als zweiten baulichen Rettungsweg aus dem
Obergeschoss akzeptiert hat, dürfte sie (aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des
Bayerischen Kindergartengesetzes vom 25.07.1972) davon ausgegangen sein,
dass sich in einem Kindergarten Kinder in einem Alter von nicht unter drei Jahren
befinden, die eine Rutsche selbständig benutzen und ihren Gebrauch im Spiel
auch üben können. Bei Kindern von deutlich unter drei Jahren kann dies nicht
mehr ohne weiteres vorausgesetzt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass
bei dieser Ausgangslage eine Rutsche als zweiter Rettungsweg nicht genehmigt
worden wäre.
In diesem Fall - also in bestehenden, zweigeschossigen Kindergärten, bei denen
im Rahmen der Genehmigung Zugeständnisse an die Ausbildung des zweiten
baulichen Rettungsweges in Form einer Rutsche gemacht wurden - ist die Erweiterung
des nutzenden Personenkreises auf Kinder von deutlich unter drei Jahren
(bis hin zu Säuglingen) im Obergeschoss unseres Erachtens nicht mehr regelrnaßig
von der erteilten Baugenehmigung abgedeckt. Hier ist davon auszugehen,
dass diese Kinder imn Brandfall von Rettungskräften der Feuerwehr in Sicherheit
gebracht werden müssen, was einen zweiten baulichen Rettungsweg voraussetzt,
der von der Feuerwehr in beiden Richtungen - als Rettungs- wie auch als
Angriffsweg - schnell genutzt werden kann (z. B. eine Außentreppe).