Guten Morgen Herr Schneider,
nach Art. 31 Abs. 2 BayBO sind an der Grenze oder bei Abstand kleiner 2,50 m Brandwände zu errichten. Ausnahme ist, wenn der Nachbar sich schriftlich verpflichtet, den Mindestabstand von 5 m zukünftig von baulichen Anlagen freizuhalten, besser ist eine eingetragene Grunddienstbarkeit. In diesem Fall ist es möglich, die Außenwand (als tragende Wand) in feuerhemmender Ausführung zu errichten (Art. 28, Abs. 1 BayBO).
Freundliche Grüße aus Oberfranken
Reinhold Huth