Lieber Thomas,
nicht alles, was in bestimmten Grenzfällen daneben liegt, ist auch ingesamt unsinnig. Die Gebäudegröße nach den Fragen
bis 400 m? Gesamtfläche UND oberste Etage bis 7 m, freistehend, ("1"),
wie vor aber nicht freistehend, ("2"),
größer u.mit notwendigen Treppenräumen,nicht über 7 m oberst.Fußboden,("3")
bis 13 m oberstem Fußboden, die Nutzeinheit aber unter 400 m?, ("4"),
bis zur Hochhausgrenze 22 m Fußboden ("5")
zu staffeln und dann für "1" bis "3" F 30,
für "4" F 60 und nur für "5" F 90 zu verlangen,
ist durchaus sinnvoll und praktikabel.
Die Rettungshöhe ist nochmal ausdrücklich zu unter 8 m angegeben. Hier ist der Fehler: d a s müßte unter 7,50 m heißen. Daraus abgeleitet sind die "7 m Höhe" auch mit höchstens 6,50 m Höhe richtig, das ist aber im Entstehungsprozeß von Musterbauordnung und Hessischer bauordnung gleichermaßen daneben gegangen und erst danach aufgefallen ... Panne.
Von dieser Panne abgesehen ist die Staffelung aber deutlich besser, als das vorherige Modell mit dem Sprung von F 30 nach F 90 und dem "Zwischenmodell" in verschiedenen Ländern mit 150 "Sonderanfordeurngen" nach unterschiedlicher Nutzung "wohnen" / "nichtwohnen" usw.
Wenn man einen Neubau plant, kann man auf die Einhaltung der 7,00 m Grenze hinarbeiten, wenn man einen Altbau hat, kann man sich auch auf altes Recht ("3 bis 5 VG") berufen und innerhalb dieses alten Systems Nachweise führen. Die Systematik hat jedoch dazu geführt, daß deutlich mehr Kollegen als früher etwas mehr vom Brandschutz verstehen und sich daran halten - und das ist doch auch ein Vorteil.
Die Grenze "7 m" Einfamilienhaus aufzuweichen ist falsch, weil ein höheres Haus auf jeden Fll einen gesicherten treppenraum braucht. Und da ist die 7 m Grenze schon sehr liberal gewählt, wenn man die erforderliche Einsatztaktik der Feuerwehr für Rettung und Löschen dazu nimmt. So auf dem Papier sieht das ziemlich egal aus, im Branfall sind 7 m verdammt hoch !
mfg Franz Schächer