Hallo Herr Lösch,
im Verfahren nach Abschnitt 6 gibt es keine Begrenzung der Brandlast.
Das Verfahren nach Abschnitt 7 ist nur bis zu einer erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von 90 min zulässig.
Im Verfahren nach Abschnitt 7 müssen Sie einen Wärmeabzug von 1 % bis 5 % nachweisen. Im Verfahren nach Abschnitt 6 brauchen Sie generell 5 % Wärmeabzug. Als Wärmeabzug gelten Flächen nach Punkt 8.2 der DIN 18230-1. Der Wert ist geometrisch. Berechnen brauchen Sie nur, dass Sie von dem erforderlichen Wärmeabzug den Anteil des vorhandenen Rauchabzuges abziehen. Den Rauchabzug bekommen Sie nach DIN 18232-2 ja nur noch als Aw Fläche, soweit Sie nicht unter 1.600 m? liegend von den 2% gebrauch machen. Es lohnt sich ab 400 m? bei hohen Räumen nach DIN zu ermitteln. Denn ab 400 m? bis 1.600 m? ist die erforderliche Aw Fläche ist immer gleich. Jedoch bekommen Sie sofort Probleme, wenn Sie hohe Tore haben.
Sie müssen den %-tualen Anteil des Rauchabzuges ermitteln und die Differenz zu 5% als Wärmeabzug vorsehen.
Beispiel:
Sicherheitskategorie K 1
Industriebau F 0 mit 1.200 m? mittlere Höhe 8 m.
Zuluftöffnungen (Türen) 2 m hoch nicht breiter als 1,2 m
Ohne Beachtung der DIN 18232-2
Rauchabzug 2% geometrisch 24 m?
Wärmeabzug 5 % geometrisch 60 m?
Da also 24 m? für den Rauchabzug vorhanden sind, sind nur noch 36 m? als Wärmebezugsflächen nach DIN 18230-1 Punkt 8.2 auszubilden
Mit Beachtung der DIN 18232-2 (Achtung wer nicht mit der DIN 18232-2 vertraut ist, soll jetzt nicht auch mit mir hadern!)
Raucharme Schicht 2,5 m
Bemessungsgruppe BMG 5
Rauchabzug aerodynamisch 4,6 m?
Die aerodynamische Fläche kann man für den Wärmeabzugsanteil auf geometrische Fläche umrechen. Dafür kann man zur Umrechnung den Quotient 0,75 verwenden
Ag = Aw/0,75
Ag = 6 m?
Da also dann 6 m? für den Rauchabzug vorhanden sind, wären noch 54 m? als Wärmebezugsflächen nach DIN 18230-1 Punkt 8.2 auszubilden.
Nur wer A sagt muss auch B sagen, d.h., dass dann die ganze Errichtung nach DIN 18232-2 erfolgen muss. Auslösestellen etc. und bei 1.200 m? sind damit je 200 m? ein Rauch- und Wärmeabzugsgerät (RWG), also 6 RWG erforderlich.
Anmerkung
Haben Sie in der gleichen Halle ein Tor mit einer Breite von 4,5 m und einer Höhe von 5,0 m vorhanden, müssen Sie eine raucharme Schicht von 6 m ansetzen. In dem Fall benötigen Sie einen Rauchabzug aerodynamisch von 34,9 m?.
Für die Variante oben benötigen Sie 6,9 m? Zuluft und hier 52,35 m?. Viel Spaß!
Ob Sie die rigorose Anwendung dieser Norm (keine eingeführte TB und wird es wohl auch niemals werden) mit Ihrem ?Ingenieurmäßigen Verstand? vereinbaren können, müssen Sie selbst entscheiden. Bei einem Rolltor kann man einen schönen Kunstgriff machen. Man markiert die Höhe von 1,5 m und verweißt darauf, dass das Rolltor nur bis zu der Höhe geöffnet werden darf. Betriebliche und organisatorische Vorkehrungen sind nach Punkt 5.5 zulässig
Viele Grüße Ing. Rainer Thieme