Hallo Uli,
solchen "Schmarn" gab es in keiner TGL etc. Das ist eine "Feuerwehrinterne" Regel, die aber aufgehoben ist.
Nur ist das noch nicht in allen Feuerwachen angekommen.
Die Grenzwert für Entrauchung ist z.B. Im Indbau und VStättVO 200 m?.
Beachte auch den Unterschied zu Entrauchung und Rauchableitung. Sicher werden hier einige Fachkollegen entsetzt nach dem Unterschied fragen, aber für mich ist der schon erheblich. Für mich ist unter dem Begriff der Entrauchung alles zu verstehen, was unter irgend einer Vorschrift z.B. DIN 18232 realisiert wird. Bei der Rauchableitung handelt es sich um Öffnungen, über die die Feuerwehr die Möglichkeit hat den Rauch gefahrlos ableiten zu können z.B. ein simpler Lichtschacht ohne Vorgabe eines %tualne Flächeanteils. Das gebietet auch das Schutzziel aus dem § (je nach LBO) Brandschutz.
Aber auch solche Dinge sind zu berücksichtigen.
Nun stelle ich die Frage in dem Raum, die ich demnächst beantworte:
Sie haben im Keller einen Hausanschlussraum 20 m? und einen Lagerraum mit 50 m?. Für beide Räume besteht keine Möglichkeit zur Rauchableitung über Lichtschacht. Die Räume sind feuerbeständig mit T 30 Türen (in Brandenburg T 60 Türen) abgetrennt. Die Türen führen in eine Tiefgarage mit geringen Zu- und Abgangsverkehr mit natürlicher Belüftung. Würden Sie hier dann eine Maschinelle Entrauchungsanlage fordern der auf welcher Grundlage wäre die baurechtlich zu bringen?. Wenn ja, wie würden sie diese dimensionieren
Viele Grüße Rainer Thieme