Wenn sich keiner traut, will ich es mal versuchen...
Ein "Verwendbarkeitsnachweis" für Bauprodukte erfolgt durch Vorlage eines "Übereinstimmungsnachweises".
Ein Übereinstimmungsnachweis kann durch
1.) eine "Übereinstimmungserklärung" des Herstellers ("ÜH"), oder
2.) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorhergehender Prüfung einer anerkannten Prüfstelle ("ÜHP", d.h. einmalige Fremdüberwachung) oder durch
3.) ein Übereinstimmungszertifikat einer Zertifizierungsstelle ("ÜZ", d.h. laufende Fremdüberwachung) erfolgen.
Liegt ein Übereinstimmungsnachweis vor, dürfen Bauprodukte das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.
Welches Verfahren als Nachweis der Übereinstimmung durchzuführen ist, hängt von der Sichereitsrelevanz des Bauproduktes ab und wird in der Bauregelliste A (geregelte Bauprodukte) oder in den besonderen Verwendbarkeitsnachweisen ( nicht geregelte Bauprodukte; MBO §18: Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung "ABZ" / MBO §19: Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis "ABP" / MBO §20: Zulassung im Einzelfall "ZiE") angegeben.
Eine "Übereinstimmungsbestätigung" ist von der Baufirma auszustellen. Sie bestätigt damit, ein Bauprodukt entsprechend aller Vorgaben aus der Zulassung verbaut zu haben. (Beispiel: Eine T90-Brandschutztür wurde von einer Fachfirma gemäß der entsprechenden "ABZ" eingebaut)
Grundsätzlich befindet man sich hier im 3.Abschnitt der Bauordnungen: "Bauprodukte, Bauarten", in der MBO ist das §17 bis §25.
Die Diskussion ist eröffnet!
Weiß noch jemand Erhellendes beizutragen?