Hallo Ulli
Da Meldegesetz hat mit dem baurechtlichen Begriff ?Beherbergungsstätte? nichts zu tun. Die Beherbergungsstättenverordnung gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten. Danach sind Beherbergungsstätten Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind. Es sind auch Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.
Somit würde ich das schon so sehen, dass Ihr Vereinsheim eine ?Beherbergungsstätte? ist. Es sei denn sie haben eine solche räumliche Gestaltung, dass es als Ferienwohnung durchgehen kann. Wo ist denn das Problem? Ist Ihr Vereinsheim nicht ohnehin ?Versammlungsstätte? Da brauchen Sie nur 200 Personen, die auf gemeinsame Rettungswege angewiesen sind.
Viele Grüße aus Berlin
Rainer Thieme