Hallo Tür geplagte Brandschutzfreunde,
die Musterbauordnung beschreibt die Unterschiede in ihren Anforderungen so:
in notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
-- zu KG, ... mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende
Öffnungen haben (MBO § 36 (6)Nr. 1,
-- zu notwendigen Fluren rauchdichte u.selbstschließende Abschlüsse (Nr.2),
-- zu sonstigen Räumen und NE mindestens dicht- und selbstschließende
Abschlüsse (MBO § 36 (6) Nr. 3).
In der amtlichen MBO - Begründung zu § 36 (6) steht:
... Für die Türen zu sonstigen Räumen und NE wird die bisherige Anforderung "dichtschließend" beibehalten, diese Eigenschaft wird mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung erreicht und bedarf keines formellen Nachweises. Entsprechend der nachdrücklichen Forderung seitens der Feuerwehren wird aber zusätzlich gefordert, daß sie selbstschließend sein müssen. ...
Heißt übersetzt ins baupraktische :
im KG zum Treppenraum T 30 RS, d.h. T 30 nach DIN 4102, RS nach DIN 18095,
beide Anforderungen sind durch Typenprüfung zu belegen und durch dauerhaftes Zeichen auf dem Türblatt zu kennzeichnen, die Zarge ist notwendiges Bestandteil der Tür,
zu notwendigen Fluren, d.h. im Treppenraum ohne Brandlast und im Flur ohne Brandlast : rauchdichte und selbstschließende Türen - heißt DIN 18095 geprüfte Tür, die bauartgemäß mit einer Selbstschließeinrichtung versehen ist, ein Prüfschild dauerhaft auf dem Türblatt, Zarge und Tür ...
Achtung für Bayern: rauchdichte Türen müssen gemäß Erlaß mit Brandschutzverglasung versehen sein, die bundesweit sonst zulässige Normalverglasung reicht nicht aus ! Die Forderung ist richtig !!!
zu sonstigen Räumen dicht- und selbstschließend: eine "normale Tür" mit Schließer zum selbsttätgen Schließen, mindestens dreiseitig mit einer Anschlagsdichtung, wie sie in jeder neueren Tür selbstverständlich ist also eine Art dreiseitig umlaufender Gummi, daß die Tür nicht knallt und es nicht zieht. Formal keine weitere Anforderung, kein Nachweis zu stellen.
Richtig: als Wohnungs- oder Büroabschluß usw. zum Treppenraum kann es auch direkt "hinter der Tür" brennen, dann brennt eine Leichtbautür schnell durch,
b i t t e nur vollwandige Türen dafür einsetzen, muß aus Schallschutz- und Einbruchsgründen sowieso sein, also:
dicht- und selbstschließend, vollwandig ...
Vollwandige Türen kosten ? ca. 20,- bis 25,- merh als die leichtesten Varianten, der nicht durchbrennende Einbruch- und Schalölschtuz sollte uns solch ein "Aufpreis" wert sein.
"Vollwandig" meint nichts extraorbitantes sondern ein volles Brett, eine volle Spanplatte o h n e Löcher, ohne Füllpappe, einfach "voll".
Vorteil dicht- und selbstschließend: im "Reparaturfall" im bestand kann man eine gute Zarge drinlassen und das Türblatt gegen ein gutes, neues, vollwandiges, dichtschließendes Türblatt ersetzen udn einen Schließer draufsetzen. Diese Türen darf man auch verändern, man darf auch Teile draufsetzen, Spione einbauen usw. Aber bitte nur in vollwandige, daß die Tür vor lauter Änderungen nicht gleich zusammenbricht.
Die Beschriebe kann man in der MBO und der MBO Begründung nachlesen (www.IS-Argebau.de > Mustervorschriften > Baurecht ... Liste ...)
oder in der Hessischen Bauordnung (HBO) und der zugehörigen "Handlungsempfehlung" ("Einführungserlaß") "HE - HBO" (www.Wirtschaft.Hessen.de > Baurecht, dort zu § 32, Übersicht der Anforderungen an Türen mit Kurzbegriffen wie "T 30 RS", "RS", "dicht- und selbstschließend" am Ende der HBO in "Anhang 1" , sehr übersichtlich.
Geholfen ? Ich hoffe es ! mfg Franz Schächer