Bundesland: Sachsen Autor: Gisela Mann ä Nach §1 (1) SächsGarVO gilt als offene Garage, wenn "unmittelbar ins Freie führende Öffnungen von mind. 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände" vorhanden sind und "bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Durchlüftung vorhanden ist".
Das heißt, beide Bedingungen sind zu erfüllen. Die Vorschrift besagt aber leider nicht, ob diese Öffnungen gleichmäßig auf die gegenüberliegenden Wände verteilt sein müssen (was sicher der Idealfall wäre, aber in meinem Fall nicht geht). Hat jemand Erfahrung, ob es dazu eine Begrenzung bzw. Verhältniszahl zu Lage und Größe der Öffnungen in den einzelnen Wänden gibt, ohne gleich einen Lüftungsexperten zur Nachweisführung zu bemühen?
Viele Grüße und Dank im Voraus,
G. Mann