Bundesland: Hessen Autor: Eric ä hallo leute.
habe ien paar fragen zu einer geplaten verkaufsstätte in hessen.
sie ist so groß, daß die musterverkaufsstättenverordnung gilt.
1. frage
gehört die wärmedämmung mit zur dachhaut oder nicht?
wenn ich diesen §8 (2) dort richtig lese
"(2) bedachungen müssen
1. gegen flugfeuer und strahlende wärme widerstandsfähig sein
2. bei dächern, die den oberen abschluß von räumen der verkaufsstätte bilden oder die von diesen räumen nicht durch feuerbeständige bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren baustoffen bestehen mit ausnahme der dachhaut und der dampfsperre."
wenn die dämmung nicht zur dachhaut gehört müsste sie also baustoffklasse A werden?
nach din 4102 ist aber eine widerstandsfähige bedachung auch mit B2-baustoffen möglich.
falls es so ist wäre ich für eine quelle dankbar
2. frage
ich habe eine baugenehmigung vorliegen in der drinsteht , dass zum abschließenden fertigstellung der baulichen anlage der bauaufsichtsbehörde folgende unterlagen vorzulegen sind:
"bescheinigung nach §73 Abs. 2 satz 1 HBO des SACHVERSTÄNDIGEN FÜR BRANDSCHUTZ nach §59 Abs.4 Satz 1 HBO, dass die bauausführung mit den bescheinigten unterlagen übereinstimmt. ist auch eine verkaufsstätte die ien sonderbau ist.
gibt es denn schon die sachverständigen für brandschutz in hessen? oder ist damit die abnahme durch die feuerwehr gemeint?
der konzeptersteller (nur nachweisberechtigter und fachplaner) meint, daß er die ausführung überwachen muss und dann die überstemmung bescheinigt dann aber noch eine abnahme durch die brandschutzdienststelle erfolgen muss von denen dann die gefprderte bescheinigung nach §73 kommt?
die formulierungen in lbo findet ich eher verweirrend als hilfreich.
es grüßt ein etwas ratloser eric