Hallo Herr Vonhof,
das ganze Dilemma fängt schon mal damit an, dass der Architekt die Eingabeplanung gemacht hat. Und damit hat der Bauunternehmer dann den Rest bewerkstelligt. Auf einen Bauleiter (Architekten oder Ingenieur) hat man mal lieber verzichtet - ist ja so viel billiger!!!
Dann hat man sich während der Bauzeit gedacht, dass man in den Spitzboden, der in der Eingabeplanung als "Galerie" bezeichnet wurde noch ein Bad einbaut. Nun geht die Baubehörde davon aus, dass es sich um einen Schlafraum handelt. (Meiner Ansicht nach ist auch eine Galerie ein Aufenthaltsraum und wurde in der ursprünglichen Genehmigung bei der Wohnfläche mit eingerechnet. Dass bauordnungsrechtlich zwischen Galerie, Schlafraum oder sonstigem Aufenthaltsraum unterschieden wird, ist mir nicht ganz schlüssig - es sei denn man bewegt sich im Bereich von Abweichungen.) Vielleicht kann mich hier jemand aufklären ???
Das Gebäude ist nun fast fertig, da fand dann eine Bauabnahme vom Stadtbauamt statt. Hier wurde dann das nicht genehmigt Bad entdeckt und brandschutztechnisch einiges bemängelt - teilweise auch durchaus berechtigt wie z. B. das Fluchtfenster mit Stufen bis zur Traufe mit entspr. Brüstungshöhe im Spitzboden.
Ich war leider bei der Abnahme nicht dabei, aber anscheinend hat das alles beim Planer so eingeschlagen, dass er für sämtliche Bemägelungspunkte eine Abweichung beantragt hat - ob nun sinnvoll oder nicht.
Da gibt es eine Abweichung weil die notwendige Treppe nicht in einem Zug ins Dachgeschoss führt. Wenn man aber Art. 36 für Maisonette-Treppen in Anspruch nimmt, dann soll mir mal jemand vormachen, wie er einen notwendigen Treppenraum an einen nicht notwendigen (damit auch nicht vorhandenen) Treppenraum ohne Tür oder sonstige Barriere baulich miteinander verbindet. Und weil ankreuzen in Brandschutznachweis-Formularen ja so schön einfach ist, wurde dann auch noch eine Befreiung beantragt, weil der Dachraum nicht über eine notwendige Treppe zugänglich ist. Zu diesem Abweichungsantrag in Verbindung mit den Tekturunterlagen, Herr Vonhof, wurden dann die genannten Auflagen vom Bauamt gemacht.
Ansonsten hab ich heute mit der obersten Baubehörde telefoniert. Dort hat man mir gesagt, dass ein Anschluss des Spitzboden an den allgemein zugänglichen (notwendigen) Treppenraum kein Dogma ist. Es wird allerdings grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Personenrettung "auf andere Weise" aus einem Dachgeschoss nicht sichergestellt ist (, da kein vertikales Fenster). So liegt es also am Planer seinen Ausstieg soweit baulich zu ertüchtigen, dass eine sichere Rettung möglich ist. Die oberste Baubehörde hat mir auch empfohlen die örtliche Feuerwehr zur Beurteilung zu Rate zu ziehen.
Was mir im Moment allerdings zusätzlich Sorge bereitet, ist die innere Verbindungstreppe. Bis jetzt ist das zwar noch niemandem aufgefallen, aber ich fürchte, dass die nicht ganz der DIN entspricht. Es handelt sich um eine Wendeltreppe und die Laufbreite dürfte unter 80cm liegen. Bin selbst aber gar nicht in der Planung tätig und kenn mich dahingehend nicht aus. Vielleich kann mir hier jemand auf die Sprünge helfen, welche Anforderungen die DIN an notwendige (Maisonette-)Treppen stellt.
Das würde dann natürlich auch die Abweichungsanträge vom Planer erklären, allerdings stand die Konformität zur DIN bis dato noch gar nicht zur Debatte.
Grüße
A. Zimmermann