Bundesland: Bayern Autor: hans ä Hallo Forumteilnehmer,
bei der Planung eines Bürogebäudes, welches gerade noch ein Gebäude mittlerer Höhe ist und direkt an die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Grund gebaut wird, stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, die Treppenraumtüre ins Freie gegen die Fluchtrichtung aufschlagen zu lassen, da es sich hier um eine Arbeitsstätte handelt.
Nach Bauordnungsrecht werden an die Schlagrichtung keine Anforderungen gestellt und in der ArbeitsstättenVO wurde die eindeutige Forderung in der Neufassung herausgenommen.
Sowohl die Bauordnungsbehörde wie auch das Gewerbeaufsichtsamt haben sich dahingehend geäußert, dass es zulässig ist die Türen gegen die Fluchtrichtung zu öffnen (auch in Hinblick auf den direkten Anschluss an den vorbeiführenden öffentlichen Gehweg).
Ein grober Überschlag hat ergeben, dass ca. 120 bis 130 Personen verteilt über das gesamte Gebäude auf diesen Ausgang angewiesen sind. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Anzahl nicht gleichzeitig am Ausgang ankommt.
Meine Frage lautet, kann mir jemand freundlicherweise sagen, wo es eindeutig geregelt ist wie die Türe zu öffnen sein muss.
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Hans