Bundesland: Hessen Autor: Nau ä Hallo Kollegen.
Sitze gerade an einer etwas kniffligen Sache und würde gerne mal meine Gedankengänge mit euch teilen.
Kurzbeschreibung:
EG Verkaufsstätte < 3.000m2 -> Sonderbau, MVkVO
Im 1. und 2. OG darauf stehend Pflegeheim -> Sonderbau
Beide sind Sonderbauten nach §2 HBO.
BMA für beide Einheiten vorgesehen.
Verkaufsstätte wird nicht mit Sprinkler ausgestattet.
Gemäß Höhenlage OKRD des 2.OG -> Einordnung GKL 4
Auf Grund der Länge der Flügel in OGs muss ich den einen oder anderen Brandabschnitt bilden bzw. auch zusätzlich Rauchabschnitte.
Brandwände dürfen verspringen, wenn die unterstützende Konstruktion F90-A ausgeführt wird. §27 HBO
Führt somit dazu, das Tragwerk im EG F90-A auszubilden inkl der Decke über EG.
Gemäß der Anlage 1 zur HBO wäre für die GKL 4 die Grundanforderung F60-A oder F90-BA realisierbar.
Mache mir nun Gedanken darüber, ob ich die Anforderung F90 auch auf die beiden oberen Geschosse übertragen sollte, da es mir nicht unbedingt Sinn zu machen scheint dort dann mit F60 zu agieren. Im Versagenfalle nach 60 Minuten (oben drauf) müsste dann das EG ja eigentlich zusätzlich die dynamischen Beanspruchungen aus den versagenden Obergeschossen aufnehmen können, was mir als relativ unrealisbar oder schlecht darstellbar erscheint.
Somit würde ich prinzipiell an ein gerell feuerbeständiges Tragwerk denken.
Andere Ideen? Anregungen?
Vielen Dank vorab.
M.Nau