Bundesland: Hessen Autor: C.S.-E. ä Sehr geehrte Fachkollegen,
mich interessiert zu folgendem Thema die Meinung der Experten.
Sonderbau gemäß § 2 (8) HBO - Krankenhaus.
In Hessen exisiert bekanntlich seit Anfang 2005 keine bauaufsichtlich eingeführte Krankenhausrichtlinie mehr. Keine technische Baubestimmung.
Dementsprechend handelt es sich um einen ungeregelten Sonderbau für den zur Bewertung "lediglich" die Hessische Bauordnung anzuwenden ist.
Gemäß der HBO handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 aufgrund der Nutzungseinheit > 400 m?.
Das höchstgelegene Geschoss in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind liegt bei > 7m Höhe < 13 m Höhe.
Seitens der Behörde wird im Bereich der Außenwände eine Brüstung o.ä. zur Verhinderung eines Feuerüberschlags von 1,00 m gefordert.
Diese Forderung ist mir in Bezug auf dieses Gebäude lediglich aus der Krankenhausrichtlinie bekannt, die in Hessen nicht mehr zu den technischen Baubestimmungen zählt.
Die Außenwände werden gemäß den Anforderungen des § 25 (2) HBO bzw. gemäß der Anlage 1 der HBO für Gebäude der GK 5 ausgeführt. Für mich bedeutet dies, auch in Bezug auf die Handlungsanweisung der HBO, dass alle seitens des Gesetzgebers geforderten und als notwendig erachteten Forderunge eingehalten werden.
Die Behörde vertritt die Meinung, dass die Anforderungen der HBO nicht ausreichen und bezieht sich auf § 13 HBO. (Warum nicht gleich auf § 45 HBO?).
Ist aus Sicht der hier anwesenden Experten der Feuerüberschlag mit einer 1m hohen Brüstung notwendig oder reichent die Einhaltung der Anforderungen der HBO.
(Die Erfahrung hat gezeigt, dass auch eine 1m Brüstung keinen ausreichenden Schuz gewährleistet).
Zur Information: Eine flächendeckende Brandmeldeanlage ist natürlich geplant.
Ich hoffe auf einen interessanten Gedankenaustausch innerhalb des Forums.
MfG
C.S.-E.