Bundesland: Schleswig-Holstein Autor: Miro ä Guten Tag,
habe eine fachliche Frage an die Mitglieder dieses Forums zum folgenden Sachverhalt:
In Krankenhäusern,Versammlungsstätten, Vekaufstätten, Hotels, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Technikgebäuden (alles Sonderbauten) aber auch im Wohnungsbau sind Kellerbereiche ohne Aufenthaltsräume vorhanden. Damit beinhlaten die o. g. Gebäude keine notwendigen Flure im Kellergeschoss im Sinne der Bauordnung einschl. der MLAR (Räume mit besonderer Brandgefahr davon unberücksichtigt).
Also kann ich daraus schließen, dass die brandschutz-technischen Anforderungen an den Flucht- und Rettungsbereich in den Kellergeschossen geringer einzustufen sind.
Die Frage stellt sich für mich dann, wie weit ich den benötigten Brandschutz dort definieren und realisieren muss. Mit anderen Worten, kann ich es zulassen, dass die Leitungen der Haustechnik (brennbare Rohre, Elektroleitungen, in B1 isolietre Kältemittelleitungen exisitieren dürfen, ohne dass Brandschutzmaßnahmen durchzuführen sind? Muss ich überhaupt Sicherungsmaßnamhen in dem Bereich des Flures, der trotzdem als Flucht- und Rettungsweg existiert, definieren? Sind letztendlich auch B 1 Installationkanäle zulässig? Wie sieht es aus mit raumlufttechnischen Leitungen, die den Flurbereich überqueren?
Für kompetente Beiträge bedanke ich bereits im Voraus.
Gruß aus dem Norden
Miroslaw