Hallo Erwin,
wie ich aus Ihrer Beschreibung entnehme, handelt es sich bei Ihrer baulichen Anlage um ein Wohngebäude mittlerer Höhe, d.h. höchstgelegener (möglicher) Aufenthaltsraum über tiefstgelegenem Gelände > 7,0 m.
Damit greift der Art. 36 (6), Satz 2 welcher fordert: "Alle anderen Öffnungen, welche nicht ins Freie führen, müssen dichte, vollwandige und selbstschließende Türen erhalten; das gilt nich für Gebäude geringer Höhe".
Die Dichtig- und Vollwandigkeit wird im Kommentar zur BayBO (Simon/Busse) wie folgt definiert:
"z.B. 4 cm dicke Vollholz- oder Spannplattentüren. Dicht sind Türen mit umlaufenden, überdeckten Fälzen (bzw. dreiseitig umlaufende Dichtung). Vollwandig sind Türen mit Türblättern ohne Hohlräume. Sie dürfen nicht aus einzelnen Stegen bestehen, damit sie dem Feuer oder einer mechanischen Beanspruchung widerstehen können und z.B. bei einem Wohnungsbrand möglichst lange verhindern, dass Rauch und Feuer in den Treppenraum eindringen. Türen mit Stahlrahmen und Drahtglasfüllungen entsprechen den Anforderungen.
Keine Brandschutzanforderungen stelle die BO jedoch an Türen, die ins Freie führen."
Es ist daher im Zuge des Brandschutznachweises (BSN) zu klären (abstimmen mit der Baugenehmigungsbehörde - evtl. als Abweichung! Im BSN aufzeigen und begründen, wenn keine brandschutztechnischen bedenken bestehen sollten), in wie weit Ihre Treppenraumabschlüsse (Wohnungseingangstüren zum offenen Laubengang) evtl. als "Türen ins Freie" zu werten sind!
Grüße auch aus Fürth/Oberasbach
R.Witzl