Hallo Herr Henning Discher,
die Forderung des Bauamtes ist dann nachvollziehbar, wenn es sich bei der Decke über EG um eine Durchlaufdecke handelt (geht für mich nicht eindeutig aus Ihrer Beschreibung hervor), welche das Büro und das Lagerhaus überspannt (geamte Deckenspannlänge der Decke > 12,0 m).
Der Art. 2 (4), Satz 1, Nr. 4 geht von freien Sützenweiten von nicht mehr als 12 m aus. Nicht zulässig im Sinne des Art. 2 (4), Satz 1, Nr. 4 sind jedoch durchlaufende Tragkonstruktionen, die nach jeweils 12 m (oder weniger) eine Zwischenstütze haben.
(Beispiel: 2 x 12,00 = 24,0 m bzw. 3 x 4,01 = 12,03 m => nicht zulässig nach Nr. 4;
ABER: 2 x 6,0 = 12,0 m bzw. 3 x 4,0 = 12,0 m => zulässig nach Nr. 4).
Massgebend für die Einstufung ist die gesamte Spannweite der Decke, nicht jedoch das einzelne Feld.
Ansonsten wüsste ich auch keine baurechtliche Einschränkung auf 6 m.
Mein Tipp: bei der Baubehörde nachfragen, auf welche Rechtsgrundlage sich der Sachbearbeiter hier stützt.
MfG. R.Witzl