Autor: S.-E: Sehr geehrter Herr Gast,
sehr geehrter Herr Schächer,
das Gebäude ist in die Gebäudeklasse 4 gemäß § 2 (3) Satz 1 Nr. 4 HBO einzustufen, da die gemittelte Höhe nach § 2 (3) Satz 3 HBO bei mehr als 7 m und unter 13 m liegt (mittlere Höhe ca. 11m). Vorausgestzt, die Nutzungseinheiten je Geschoss betragen nicht mehr als 400m? (mehrere Nutzungseinheiten mit max 400m? pro Geschoss sind demnach möglich). Bei Sonderbauten, für die ein Brandschutzkonzept erforderlich wird, sind in der Regel merh als 400 m? vorhanden. Also automatische Einstufung in GK 5.
Die Realisierung des 2.Rettungsweges hat nichts mit der Gebäudeklasse zu tun.
Grundsätzlich sind für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthalsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege notwendig. (§13 (3) Satz 1 HBO). Der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr ereichbaren Stelle sein (gilt für Gebäudeklasse 1-5). Bei Ausbildung der entsprechenden Zugänglichkeit und der entsprechenden Aufstellfläche kann der 2.Rettungsweg jedes Gebäude der GK 1-5 über eine anleiterbare Stelle realisiert werden, sofern die zuständige Feuerwehr über eine DL verfügt.
Mit Freundliche Grüßen
S.-E.