Lieber Kollege Witzl,
die Bayrische Genehmigungspraxis ist in vieler Hinsicht liberaler als "drumherum", ich schlage Ihnen aber vor, a l l e s was man in einem Bauwerk an Nutzungen veranstalten will, durch Baugenehmigung abzudecken.
Der Betreiber, also der langjährige Nutzer eines gebäudes h a f t e t dafür, daß seine gewählte Nutzung auch durch Genehmigung erlaubt ist. Dazu gehört in erster Linie die Baugenehmigung, beim Ausschank können weitere Genehmigungsbedürfnisse dazu kommen. Und ein in Haftung genommener Betreiber könnte sich an seinen verantwortlichen Planer wenden, wenn der ihn nicht nachweisbar ausreichend über seine Pflichten beraten hat. Das kann bis zu 30 Jahre lang ein Rückgriff werden (Werkvertragsrecht"Mangel").
Der klassische Fall ist die Schulsporthalle mit unter 50 Personen für den "Regelfall Sportunterricht", da reichen ein paar einsame Türen in Normalbreite. Aber zum Schuljahresbeginn werden 150 Erstklässler von 450 Muttis, Papis, Omas oder Opas begleitet und 100 Lehrer stellen sich vor, macht 700 Personen und die gehen in eine normale Halle problemlos rein.
Und die sollten mindestens 4 Doppeltüren breiter 1,20 m oder entsprechend in anderer Teilung haben, daß man im Gefahrenfall planmäßig und zügig räumen kann. Auch die jährliche einmalige Faschingsveranstaltung in der Sportvereinshalle ist so zu sehen ...
Für Dein Lager sehe ich das auch so: "Betriebsfall Lager": ... Türen, Gänge, Fluchtwegzeichen, Ausgänge im Freien eher klein, p l a n e n,
"Betriebsfall Verkaufsstätte" mit 1 Person / m? (Vers.Stätten VO ganz vorne)nochmal p l a n e n udn die jeweils weitergehenden Forderungen umsetzen.
Von einer Lüftungsanlage kann man sich befreien lassen,
die F 30 Decke / Dach ist dann, wenn die Flucht gut organisiert ist und keine Mehrtagesveranstaltungen dort stattfinden, auch abweichbar,
aber Türbreiten, Rauchabzüge, Rettungswege auch v o r der Halle, daß man weglaufen kann und die Feuerwehr trotzdem anrücken kann, das muß stimmen. Und dann kann man eine "Multifunktions Baugenehmigung" für das Eine UND das Andere einholen und darf dann beides tun. Ganz ohne Sorge, den Versicherungsschutz zu verspielen usw. Alle Nutzer sollen stets s i c h e r sein, ob sie auch frische Luft bekommen ... da kann man Abstriche machen.
mfg Franz Schächer