Hallo Gast,
ich habe das bisher nur in der Brandenburger Bauordnung gelesen:
§ 29 Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Rettungswege müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass im Brandfall ihre Benutzung ausreichend lange möglich ist. Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen oder selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder wenn die Nutzungseinheit zu ebener Erde liegt und die Flucht ins Freie sicher möglich ist.
Diese Auslegung habe ich mit und ohne Erfolg schon realisiert, bevor das 2003 in die BbgBauO aufgenommen wurde. Sie müssen sich einfach von den Gedanken lösen, dass aus jedem Raum zwei Ausgänge vorhanden sein müssen, denn nicht umsonst steht ?Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen?. Als raus aus dem Raum und dann in zwei Richtungen wegkommen. Mit dieser Denkweise haben aber noch viele Bauaufsichtsbeamte ihre Probleme.
Versetzen Sie sich mal in ein Hochhaus auf + 24 m mit Sicherheitstreppenraum. Da ist es zulässig, dass ich aus einen Raum über einen Flur zum einzigen Treppenraum, den ?Sicherheitstreppenraum? komme. Nun sage mir einen vernünftigen Grund, warum ich im Erdgeschoss mit einem Ausgang ins Freie dann 2 Ausgänge haben muss. M.E. bin ich im Freien sicherer, als wenn ich im Hochhaus erst in den Sicherheitstreppenraum. Trotzdem ist mir diese Auslegung von der Bauaufsicht schon verwehrt worden, weil der in dem betreffenden § ?Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum? und nicht Rettung ins Freie steht.
Viel Glück und einen Bamten mit gesunden Menschenverstand für Dei Problem!
Viele Grüße Rainer aus Berlin