Hallo Erwin Plenk,
die Muster Schulbau RiLi bezieht sich in der neuen Kürze des Textes
auf die Musterbauordnung (www.IS-ARGEBAU.de >> Baurecht >> MBO) und
alles,was in der MBO bereits ausgedrückt ist, wird nicht wiederholt,
um die neuen Muster RiLi k ü r z e r zu halten.
MBO § 33 (1) regelt, wie oben für NRW erwähnt, daß "beide Rw dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen". In Hessen steht es in § 13 (3), in der BayBo steht es leider nicht direkt drin.
Es gibt keine Schule, deren Flure so unterteilt wären, daß man von jedem Klassenraum aus unabhängig voneinander über eigenständige Flure fließen kann, zwei Treppen sind jedoch erforderlich, geg. muß man von der (dicht schließenden) Klassenraumtür zum (abgeschlossenen) Treppenraum in begleitung der Feuerwehr "durchtauchen", z.B. mit Fluchthauben. Meist wird man einen von beiden Treppenräumen aber auch unter Drucklift setzen und den Flur mit freiblasen können ...
mfg Franz Schächer