Autor: Gerhard Funk Hallo Piet,
ich hatte letztes Jahr ein ähnliches Problem in Berlin. Konnte dort zumindest ein Kompromiss erreichen. Als Argumentationshilfe diente die Interpretation aus dem "Brandschutzatlas".
Hier der Text, den ich damals zur Hilfe nahm:
"Auszug aus ?Brandschutzatlas? (Herausgeber Josef Mayr)
Unter Abschnitt 9 (Brandschutzingenieurwesen) ist unter 9.2 ?Brandschutz nach Muster-Industriebaurichtlinie? folgendes veröffentlicht.
Hier schreiben die Herren Dr.-Ing. Jürgen Wiese und Josef Mayr:
?...
2 Schutzziele von Abschnitt 5.6.1 IndBauRL
Mit der Forderung nach einer ?Rauchableitung? von 2% (kein Rauchabzug) aus Räumen zwischen 200 m? und 1.600 m? ohne Feuerlöschanlage soll im wesentlichen die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Ablöschen eines begrenzten Brandes den entstandenen Rauch aus dem betroffenen Ge-bäudeteil (Raum) nach außen abzuführen. Hierfür stehen dann eine längere Zeitspanne und gegebe-nenfalls auch Geräte der Feuerwehr (wie maschinelle Überdrucklüfter) zur Verfügung.
Diese Regelanforderung ist ein Äquivalent zur bauordnungsrechtlich geforderten Mindest-Fensterfläche für im Hochbau übliche wesentlich kleinere Aufenthaltsräume (z. B. ist nach MBO min-destens 1/8 der Grundfläche als öffenbare Fenster vorgeschrieben).
...
Die im Abschnitt 5.6.1 IndBauRL geforderten Maßnahmen sind nicht erforderlich, um den Feuerwehren die notwendigen Sichtverhältnisse für Rettungsmaßnahmen oder für erfolgreiche Löschmaßnahmen zu schaffen. Sie sind auch nicht notwendig, um den Nutzern dieser Räume für deren Selbstrettung raucharme Schichten zu gewährleisten.
Mit diesen Maßnahmen wird für Räume zwischen 200 m? und 1.600 m? die Vorraussetzung für eine Rauchabführung (im Wesentlichen nach dem Brandereignis) und nicht für eine Rauchfreihaltung während des Brandereignis) und nicht für eine Rauchfreihaltung (während des Brandereignisses) geschaffen. Da für die Rauchabführung nach dem Brand aus bauordnungsrechtlicher Sicht die erforderliche Zeitdauer ohne Belang ist, können alle Öffnungen ins Freie unabhängig von ihrer Art oder Hö-henlage angerechnet werden.
Für die Ableitung von Rauch aus Räumen zwischen 200 m? und 1.600 m? sind alle Öffnungen anrechenbar, die
ins Freie führen und
sich mindestens manuell von innen oder von außen (ohne Gewaltanwendung oder Zerstörung) öffnen lassen.
Die lichte Öffnungsgröße muss bei Räumen mit einer Größe von mehr als 200 m? bis 1.600 m? mindestens 2% der Grundfläche des betreffenden Gebäudes bzw. Raumes betragen. Es wird jedoch nicht zwischen Rauchabzugs- und Zuluftöffnungen unterschieden.
An die Lage dieser Öffnungen werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie dürfen in den Außenwänden und/oder im Dach angeordnet sein. Als Außenwandöffnungen sind beispielsweise sämtliche Fenster, Türen und Tore anrechenbar, die geöffnet werden können, sowie sämtliche öffen-bare Oberlichter. Anforderungen an die Höhenlage von anrechenbaren Wandöffnungen werden in der Industriebaurichtlinie nicht gestellt.
Zum sicheren Öffnen der genannten Flächen (Fenster, Oberlichter, Türen usw.) sind keine besonderen Maßnahmen wie etwa eine automatische Auslösung oder eine gruppenweise Öffnung mehrerer öffenbarer Flächen erforderlich. Es reicht im Sinne der Industriebaurichtlinie völlig aus, wenn diese Flächen beispielsweise über übliche Tür- oder Fensterbeschläge manuell und einzeln öffenbar sind. Allerdings muss eine Zugänglichkeit zu diesen Stellen gegeben sein. Insofern können zum Beispiel für höher gelegene Fenster Kettenzüge oder Gestängemechanismen notwendig sein.
..."
Ich hoffe es hilft ihnen weiter.
Viele Grüße
Gerhard Funk