Hallo Kollegen,
kann mir jemand eine Auskunft geben, ab wann ein Laubengang formal nicht mehr offen ist. Im konkretene Fall (Geb. geringer Höhe) soll der Laubengang als Wetterschutz oberhalb der Brüstung teilweise mit A-Baustoffen verschlossen werden. Zwischen den Zugängen zu den einzelnen Nutzungseinheiten sind aber immer offene Abschnitte vorgesehen, so dass ein Abströmen von Brandgasen und somit die Ausbildung eine massiven Heißgasschicht bis zum nächsten Nutzungseinheitszugang ausgeschlossen ist. Gibt es irgendwo eine Definition, ab welchem verschlossenen Anteil das ganze als notwendiger Flur und nicht mehr als aoffener Laubengang azusehen ist? Ich halte 50% geschlossen bei gleichmäßiger Verteilung für durchaus akzeptabel.
Mit freundlichen Grüßen,
F. Fleischhauer