Autor: Witzl Hallo Vroni,
meine erste Frage ist erstmals ob es sich um ein Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen handelt.
Wenn ja, dann gemäß Kommentar Simon/Busse: "der freie Querschnitt soll mindestens 5 v.H. der Grundfläche des dazu gehörenden Treppenraumes oder Trappenraumabschnitts, mindestens jedoch 0,5 m? betragen".
Nach § 35 (8) MBO wären mindestens 1,0 m? erforderlich, wir bereits Herr Vonhof vorgeschlagen hat.
Wenn nein, dann gemäß Kommentar Simon/Busse: "müssen Treppenräume in jedem Obergeschoss und im obersten Geschoss an höchster Stelle (Argument: Rauchsack!, gem. BayBO-Text jedoch erst bei mehr als 5 Vollgeschossen) ein leicht und ohne Hilfsmittel ganz zu öffnendes Fenster haben mit einer lichten Öffnung von mindestens 0,66 m?" - diese Forderung wird in Fachkreisen jedoch unterschiedlich disskutiert (siehe Forumsdisskusion, letzter Stand vom 12.04.2005).
Aus meiner aktuellen Erfahrung möchte ich noch hinzufügen, das der genannte Kommentar zur BayBO von den Baubehörden richtungsweisend herangezogen wird. Daher mein Tipp: mit der zuständigen Behörde vorab klären und schriftlich fixieren.
MfG, Roland Witzl