Autor: chris Danke für Ihre Antwort.
Ich hatte schon gar nicht mehr nachgeschaut:
Also: Die Kuh ist vom Eis.
Bei der Decke handelt es sich um eine "Kleinsche Stahlsteindecke". Die Anforderung der damals gültigen "Preußischen Bauordnung" kannte keinen Anforderungen an den Brandschutz bei diesen Decken. Die Verkleidung bzw. der Verputz der freiliegenden Stahlträger (oben und unten) wurde erst in den 20-Jahren normiert.
Bestandschutz ist eigenlich auch nicht mein Hauptaugenmerk gewesen.
Mir ging es auch darum, wie Bimssteinkonstruktionen (oder früher Schwämmstein) in Feuerwiderstandsklassen eingestuft werden können. Die alten Bauordnungen hatten (je nach Hoheitsgebiet) Anforderungen an die Wanddicke in Abhängigkeit von der Geschossigkeit:
z.B. 2.-4.OG Flurwände: 1 1/2 Stein.
Hiermit direkt auf F30 zu schließen ist ein bißchen gewagt.
Das Gebäude ist bereits mit einer autom. Brandmeldeanlage ausgestattet und es wird sogar eine Löschanlage nachgerüstet, da das Gebäude nach heutiger Bauordnung auch ein Hochhaus ist.
Die Hochhausgrenze gab es 1906 auch noch nicht.
Danke!
chris