Lieber Herr Huter,
Heizöllagerung ist Brandschutzrecht (FeuVO) u n d Wasserrecht, d.h. Verunreinigung von Boden, Wasser und evtl. Luft. Wasserrecht ist im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und den Wassergesetzen der Länder geregelt, dazu im Detail in tausend Verwaltungsvorschriften.
Grundsätzlich gilt der "Besorgnisgrundsatz" WHG § 19, daß der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen "so zu erfolgen hat, daß eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht zu besorgen ist".
Und das Gegenteil ist bußgeldbewehrt (teuer aber Freiheit)
u n d strafbewehrt (nicht erschrecken, ist aber so !)
und findet sich in den §§
324 Gewässerverunreinigung (alte Formulierung und Schuldgrundsatz),
324 a Bodenverunreinigung (neu und nach Besorgnisgrundsatz auch ohne Schuld strafbewehrt,"wenn Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften"...),
325 Luftverunreinigung (neu gefaßt, Verwaltungsrechtl. auch ohne Schuld).
Und die "Straftaten gene die Umwelt" (29. Abschnitt des Strafgesetzbuches) lassen hier keine Wünsche offen. Heute ist jede Löschwassderfreisetzung eine potenzielle Umweltfrevelei, wir haben heute Vormittag wieder einige Tausend Euro dafür geopfert ...
Bestandsschutz kann es nur geben, wenn eine Gefährdung für Dritte
"nicht zu besorgen ist". Da das Umweltrecht in den letzten 10 Jahren aus vielen überwiegend guten Gründen wesentlich verschärft worden ist, kann "Bestandsschutz" nur für sehr geringe Mengen und Gefahren geltend gemacht werden. Umweltschutz wurde auch in die Verfassungen der Länder aufgenommen, der Grundsatz des "Rechtes auf Eigentum und Erbrecht" wurde damit relativiert und in den nachgeordneten Gesetzen fortgeführt.
mfg Franz Schächer