Sehr geehrter Herr Fleischhauer,
so einfach ist die Sache nicht : Keller ist Keller und eine Bauordnung kann nicht jede denkbare Variante getrennt bewerten; zulässig ist es, einen Abweichungsantrag zu stellen (§ 63 HBO).
Der Ansatz ist aber erfragt worden: ist eine RS Tür zwischen notwendigem Flur im Keller und Treppenraum im Keller ausreichend (Anlage 1 Zeile 7.5.2) oder braucht es weil Keller grundsätzlich eine T 30 RS (Zeile 7.5.1) ?
Und diese Frage der formalen Zuständigkeit ist im Hinblick auf § 32 /
Anlage 1 Zeile 8.3 oder eben Wohnungseingang / Kellerflur durchaus konträr zu diskutieren. Auch ist nicht gleich jeder Kellerraum (geringer Größe) ein "Lagerraum" im Sinne des Gesetzes und braucht eine T 30.
Wir sollten die sehr einfach, übersichtliche und auch richtige Systematik der MBO / HBO hier nicht auszuhebeln versuchen sondern dabei bleiben: Kellerflächen oder Kellerflure zum Treppenraum T 30 RS zum Schutz des Fluchtweges von den oberen Geschossen durch den Treppenraum ins Freie. Und die übrigen Wohnungs- oder Büroeingangstüren ohne Flure zum Treppenraum sollten grundsätzlich (wg Schall und Brand vollwandige), dicht- und selbstschließende Türen nach 7.5.3 sein.
Grundsätzlich hat sich dieses Schema außerordentlich gut bewährt,
besser als alles andere, was wir in Hessen vorher so hatten ...
mfg Franz Schächer