Sehr geehrter H. Lang,
Unter der Voraussetung, dass die Geschossfläche sich unter 2000 m? (Verkaufsräume vorhanden) und nicht über 1600 m? Grundfläche (nehme i.R der Fragestellung an) bewegt, handelt es sich um keinen Sonderbau, es sei denn, ein anderer Aspekt des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayBO wäre einschlägig.
Bei einer lichten Höhe von 7,50 m ist davon auszugehen, dass der Fußboden des höchsten Aufenthaltsraumes nicht höher als 7 m über Gelände (gemessen an der ungünstigsten Stelle) ist ( Art. 2 Abs. 3 BayBO).
Dies alles vorausgesetzt handelt es sich um ein Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Vollgeschosse, das nach den Standardvorgaben der BayBO zu behandeln ist.
Dies bedeutet, Decke: feuerhemmend (aber natürlich öffnungslos oder der Aufgang entsprechend abgeschottet) vorausgesetzt jedoch, das EG ist nicht als "Raum mit erhöhter Brandgefahr" einzustufen.
Das Thema Galerie ist in der Bauordnung, im Gegensatz zur IndBauRl. nicht angesprochen. Im Rahmen der einschlägigen Kommentierungen wird aber, in der Regel, eine Ebene, die nicht mehr als 50% des darunterliegenden Raumes überdeckt, als Galerie (ohne Anforderungen) und nicht als Geschoss betrachtet.
Von Erdgeschoss, Obergeschoss und Empore sind natürlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich. Vorausgesetzt, OG und Empore sind anleiterbar und haben für die Rettung geeignete Fenster, sind notwendige Treppen von Empore zum OG und vom OG ins Freie oder ins EG (aber mit o.g. Abtrennung) erforderlich. Ist kein notwendiger Treppenraum vorhanden (was bis zwei Vollgeschosse zulässig wäre) darf die max. Fluchtweglänge von jeder Stelle (d.h. auch von der ungünstigsten Stelle auf der Empore) max. 35 m betragen. In diesem Zusammenhang hätte ich jedoch kein gutes Gefühl, wenn der Fluchtweg durch ein Lager im EG führen würde.
Soweit zu meiner Ferndiagnose, die ausdrücklich unverbindlich ist (ohne genauere Angaben und Einsicht in die Planunterlagen sind verbindliche Hinweise nicht möglich).
Alles in Allem stellt sich mir beim Lesen der Fragen natürlich die Frage, ob für die Baumaßnahme ein erforderlicher Brandschutznachweis (in Bayern für jede Baumaßnahme seit 1998 erforderlich) vorliegt. Würde dieser existieren, müssten dort die von Ihnen gestellten Fragen eindeutig geklärt, bzw. abgearbeitet worden sein. Wenn es sich wie oben erwähnt, um keinen Sonderbau handelt, wird dieser Brandschutznachweis behördlich nicht geprüft. Aber gerade deshalb ist er um umso wichtiger, weil er im Brandfalle die Konformität des Bauvorhabens mit den Vorgaben der Bauordnung aufzeigt. Um es drastisch zu sagen, kommen bei einem Brand Personen zu Schaden und können Bauherr und Planer anhand eines Brandschutznachweises nicht belegen, dass alle baurechtlichen Vorgaben eingehalten sind kommen diese haftungsrechtlich, zumindest in Schwierigkeiten. Stellt sich dann noch heraus, dass Diskrepanzen zum Baurecht vorhanden waren, diese bei der Erstellung des Brandschutznachweises aber hätten auffallen müssen, ist die Situation für die Verantwortlichen gelinde gesagt kritisch.
Kritisch wird es auch u.U. wenn die untere Bauaufsichtsbehörde, anhand des Brandschutznachweises eine Baukontrolle durchführen will.
Grüße Lutz Battran