Hallo Herr Meisel,
"Bestandsschutz" ist baurechtlich das, was sich aus Artikel 14 GG "Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet" ergibt. Das gilt sehr weitgehend, solange nicht Artikel 2 GG "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" berührt wird. Daraus haben Richter die "abstrakte Gefahr" (also irgendetwas ist denkbar, was passieren könnte) und die "konkrete Gefahr" (mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ist mit dem Auftreten einer Gefahr, eines Schadens zu rechnen) gemacht : kann etwas passieren, endet der Bestandsschutz !
Hier kann etwas passieren, weil beim Abbrand der Kunststoff - Rohrleitungen eine Brand- und Rauchausbreitung "konkret" zu erwarten ist und eine erhebliche Gefahr für die Nutzer darstellt. Also kein Bestandsschutz, Sanierung.
Vorschlag: den Schacht mit nichtbrennbarer Steinwolle füllen, ist gut gegen Wärme und Schall, den Schacht F 90 bekleiden. Die Abwasserleitungen auch horizontal unter Putz, die Wasserleitungen brennen nicht. Brennbare Dä gegen nichtbrennbare Dä ersetzen wo immer man drankommt.
mfg Franz Schächer