Autor: Emilie Hallo Herr Schächer,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Letztlich hat das Bauaordnungsamt antragsbezogen zu bescheiden. Wenn Antragsinhalt die Brandlastenfreiheit des Windfangs (unabhängig von seiner Größe)ist, kann das Amt keine eventuellen Brandlasten hineininterpretieren.
Hält sich später der Bauherr nicht an den Inhalt der ihm erteilten Baugenehmigung (dazu gehört die beschriebene Brandlastenfreiheit), ist das Vorhaben nicht mehr von der Baugenehmigung abgedeckt. Die Behörde kann dann ihr Ermessen ausschöpfen und ggf. ordnungsbehördlich einschreiten. Erfolgreich letztlich aber nur dann, wenn tatsächlich durch das Einbringen von Brandlasten eine Gefährdung im Brandfall zu befürchten ist.
Habe noch einmal recherchiert und bin im Kommentar zur BauO NRW, Gädtke/Temme/Heintz, 10. Auflage unter Rdn. 28 u. 29 zu § 35 BauO NRW fündig geworden.
Zitat Kommentar (Auszug):
"Der Begriff "Anbau" wird häufig von Vertretern der Genehmigungsbehörden extensiv ausgelegt; d.h., es werden Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse des Daches gestellt, obwohl die "Brandlast" eines Anbaus so gering ist, dass sie zur Brandausbreitung über die Außenwand des Gebäudes auf höher liegende Geschosse gar nicht oder unbedeutend beitragen kann. Der Begriff "Anbau" ist nämlich unter dem Aspekt der Ver- bzw. Behinderung der Brandausbreitung aus diesem Bereich auf höher liegende Geschosse zu definieren. Dort, wo keine oder nur eine unbedeutende Brandlast vorhanden ist, bedarf es keiner zusätzlichen Maßnahmen zur Ver- bzw. Behinderung der Brandausbreitung. Somit muss in die Betrachtung mit einbezogen werden, ob sich aufgrund des Anbaus und der daraus gegebenenfalls resultierenden größeren Brandlast im Bereich der Außenwand für die höher liegenden Geschosse eine ungünstigere brandschutztechnische Situation ergibt. Anbauten sind hier z.B.:
- selbständige Gebäude, die an ein Gebäude mit mehreren Geschossen angebaut werden
- über die Außenwand der höher liegenden Geschosse hinausreichende tiefer liegende Geschosse (z.B. Breitfußtypen, Terrassenhäuser, gewerblich genutzte Anbauten)."
weiter: .... "Es werden von den Vorschriften des Abs. 7 nicht die Anbauten bzw. Vorbauten erfasst, die keine zusätzliche (bedeutende) Brandlast vor die Außenwand der höher liegenden Geschosse bringen."
Resume:
Bei geplantem Windfang (nichtbrennbar, brandlastenfrei) handelt es sich nich um einen "Anbau" im Sinne des § 35 Abs. 7 BauO NRW. Damit liegt auch kein Verstoß gegen v.g. Vorschrift vor.
Beste Grüße
Emilie