Autor: Emilie Hallo Herr Thieme,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Hierzu einige Anmerkungen:
1.)
Das Bauamt hat hier leider nicht Recht. Ist schon interssant, wie unterschiedlich selbst die Bauämter einzelner Städte sogar im gleichen Bundesland (hier NRW) entscheiden.
"Bauart einer Brandwand" ist eben nicht gleich "Brandwand". Hier ist sorgfältig zu differenzieren. Leider wird man weder in der Rechtsprechung noch in der Kommentierung in ausreichendem Maße fündig.
Soweit auf die Ausführungen unter Rdn. 37 zum § 37 BauO NRW im Kommentar BauO NRW, Gädtke/Temme/Heintz, 10. Auflage, zurückgegriffen wird, ist anzumerken, dass diese Meinung keinerlei Grundlage in den Vorschriften des § 37 BauO NRW findet und die Anwendung der Maßgaben des § 33 Abs. 6 BauO NRW nur dann möglich ist, wenn die betreffende Treppenraumwand auch die Funktion einer Gebäudetrennwand nach § 32 BauO NRW erfüllen müsste, was aber hier aufgrund der gegebenen Anordnung im Gebäude nicht der Fall ist.
Auffällig ist, dass der v.g. Kommentar seine v.g. eigene Meinung unter der Rdn. 36 zu § 37 BauO NRW selbst ab absurdum führt, in dem er hier ausdrücklich ? und richtig! ? darauf hinweist, dass die Vorschriften des § 33 Abs. 2 bis 6 BauO NRW auf die Wände von Treppenräumen keine Anwendung finden, da in diesen Absätzen nicht die Bauart von Brandwänden geregelt ist.
Im übrigen ist dieser Kommentar (Rdn. 37) die einzige Fundstelle dieser (Minder-)Meinung; maßgeblichen anderen Kommentaren zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften in NRW (wie z.B. Boeddinghaus/Hahn/Schulte) ist diese Auslegung fremd; auch in den Maßgaben der früheren VVBauO NRW finden sich keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Anwendung des § 33 Abs. 6 BauO NRW.
2.)
In NRW gelten im Gegensatz zu manch anderem Bundesland bei der BW-Ausbildung über Eck tatsächlich 3,0 m und nicht 5,0 m.
3.)
Eine "T-Verglasung" gibt es nicht. Es wird differenziert zwischen G-Verglasungen, die zwar ein Durchschlagen der Flammen verhindern, aber die Wärmestrahlung durchlassen und F-Verglasungen, die auch einen Durchtritt der Wärmestrahlung verhindern.
4.)
Da es sich um einen Sonderbau handelt, wäre es nicht die Zulassung einer Abweichung (gem. § 73 BauO NRW), sondern allenfalls die Gestattung einer Erleichterung (gem. § 54 BauO NRW).
5.)
Wie gesagt, vertrete ich aber weiterhin die Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 33 (6) BauO NRW vorliegt, da es sich bei der Treppenraumwand weder um eine Gebäudeabschluss- noch um eine Gebäudetrennwand handelt.
6.)
Habe mir die HBauO angesehen. § 24 Abs. 5 HBauO regelt die Brandwandausbildung über Eck. Inhaltlich vergleichbar, aber 5,0 m und nicht wie in NRW 3,0 m.
Interessant aber auch dortiger § 27 Abs. 7 zu Gebäuden mittlerer Höhe:
"Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein, soweit sie keine Außenwände sind."
Letzter Halbsatz gibt meine Auffassung 1:1 wieder.
Vielen Dank für den Hinweis zur HBauO. Werde mir daraufhin noch andere Bauordnungen ansehen. I.d.R. basieren im Grundsatz doch alle auf der Musterbauordnung.
Viele Grüße
Emilie