Autor: Grefrath Sehr geehrter Herr Bredfeld,
sehr geehrter Herr Fleischhauer,
leider habe ich erst jetzt Ihren Meinungsaustausch über die Abtrennung von Aufzugsmaschinenräumen gelesen. Bei Herrn Bredfeld ist ein gewisses Problembewusstsein – hier offenbar angestoßen durch den Kontakt mit der Feuerwehr – erkennbar.
Insbesondere bei Brandschutzproblemen, die nicht in Vorschriften abschließend geregelt sind, ist der Verfasser eines Brandschutzkonzeptes aufgerufen, schutzzielorientierte Überlegungen anzustellen, um den gesetzlichen Anforderungen – hier in Baden Württemberg und in Schleswig Holstein – gerecht zu werden.
So ist hier die Frage zu stellen: Geht möglicherweise von dem Hydrauliktank eine Gefahr aus, die über den Aufzugsschacht Auswirkungen auf das Gebäude hat? Grundsätzlich ist diese Frage mit „ja“ zu beantworten. Im Vergleich mit Seilaufzügen zeigt sich hier mangelndes Problembewusstsein.
Tatsache ist, dass Aufzugsschachttüren nach DIN 18090/91/92 nur deshalb zum Einbau in feuerbeständigen Aufzugsschachtwänden zugelassen sind, weil von einer geringen Brandlast im Aufzugsschacht ausgegangen wird und der Schacht an oberster Stelle über eine mindestens 0,1 m? große Öffnung ins Freie verfügen muss. 500 Liter Hydrauliköl im Aufzugsmaschinenraum sind aber nicht als eine geringe Brandlast zu bewerten.
So ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob eine ungeschützte Verbindung zwischen Aufzugsmaschinenraum mit Hydrauliktank im Aufzugsschacht vertretbar ist. Häufig werden Hydraulikaufzüge innerhalb von Treppenräumen angeordnet. Erfolgt hier keine brandschutztechnische Abtrennung zum Aufzugsmaschinenraum, ist es so, als wenn die 500 Liter Hy-drauliköl im Treppenraum stehen. Hier, Herr Fleischhauer, ist Ihr ingenieurmäßiger Brandschutzverstand gefragt!
Welche Ausbildung haben Sie genossen, dass Sie die berechtigten Einwände der Feuerwehr so „vom Tisch wischen“? Haben Sie eine entsprechende Berufserfahrung, dass Sie sich ein derartiges Urteil erlauben können? Ihr Beitrag liest sich so, als wenn Sie sich ausschließlich an Vorschriften orientieren, und wenn etwas nicht in irgendwelche Vorschriften „gegossen“ ist, muss es nicht beachtet werden. Da irren Sie! Ihre Aufgabe als „Sachverständiger“ ist es, Probleme vorher zu erkennen und nicht erst, wenn andere durch Vorschriften auf die Probleme hingewiesen haben.
Wolfgang Grefrath
Öffentlich bestellter und vereidigter Brandschutzsachverständiger