Autor: Schächer Lieber Reinhardt,
die Bayerische Versammlungsstätten VO von 1990 bestimmt jeweils 1 m Mindestbreite bei 150 darauf angewiesenen Personen.
Inzwischen weiß man aus Versuchen, die vor der Fußballweltmeisterschaft gefahren wurden, daß "1 m" kein optimales Maß sind, weil zwei Breite mit jeweils 60 cm Schultermaß darin stecken bleiben, einen Stützboden bilden und die Öffnung damit (auch ohne jede Absicht) versperren und den Fluchtweg damit ausfallen lassen.
Besser sind Türbreiten mit dem 60 cm Schema je 100 Personen und der Mindestbreite 1,20 m für 2 Breite, die dann "durchrutschen", wenn sich ein Stau bilden sollte. Also 1,20 m lichter Breite bis zu je 200 darauf angewiesener Personen.
Die kinematische Kette aus 3 Breiten ist viel instabiler als ein "3 Gelenk Bogen" mit Seitenauflagern und dem Mittelauflager zwischen den beiden. Deshalb reicht die 2 x 60 cm Breite als Mindestwert aus, die Stauung wirksam zu verhindern.
Daher ist zu empfehlen, die Mindestbreite sowohl nach der geltenden Bayrischen VersStVO als auch nach der neueren Muster VersStVO, siehe www.IS-ARGEBAU.de , auszulegen.
Bei "erforderlichen 3 m" rechne ich auf 450 Personen zurück, das sind 5 x 60 cm für 5 angefangene 100 Personen, ergibt zufällig auch 3 m, die können nach Muster VersStVO als eine 1,20 m Tür und eine 1,80 m Tür realisiert werden.
Achtung: das sind die tatsächlichen, lichten Durchgangsmaße !
Also etwa 1,35 m und 2 m Rohmaß.
Dort sind auch Zwischenmaße für innere Gänge und Flure differenzierter angegeben.
Neujahrliche Grüße Franz Schächer