Hallo Herr Renzikowski,
Ihr Vorhaben scheint öffentlich-rechtlich zulässig zu sein.
Nach Art. 63 Abs. 1 Nr. 14 Satz 2 Nr. 3 Bay BauO bedarf die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden keiner Baugenehmigung.
Nach Art. 31 Abs. 9 Satz 2 Bay BauO sind Öffnungen in inneren Brandwänden nur zulässig, soweit sie für die Nutzung des Gebäudes erforderlich sind, die Öffnungen müssen mit selbstschließenden, feuerbeständigen Abschlüssen versehen, die Wände und Decken anschließender Räume aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.
Die gewollte Zusammenlegung der beiden Einheiten dürfte v.g. Zulässigkeitsvoraussetzung genügen.
Wie Herr Schächer Ihnen bereits mitteilte, empfehle auch ich die Verwendung einer Tür T90-RS (Rauchschutz nach DIN 18095), da Brandwände grundsätzlich so beschaffen sein müssen, dass die Verbreitung von Feuer und Rauch verhindert wird. Der Verhinderung einer Rauchübertragung dient die Rauchschutzqualität der Tür. Bei rauchmeldergesteuerten Feststellvorrichtungen ist die regelmäßige Prüfung durch einen Sachkundigen zu beachten!
Ob Ihnen die Feuerwehr / die Brandschutzdirektion den ordnungsgemäßen Türeinbau bescheinigt, ist wohl eher unwahrscheinlich. Das ist nicht deren Aufgabe. I.d.R. reichen als Nachweis die Übereinstimmungserklärung des Tür-herstellenden Unternehmers mit Bezugnahme auf die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sowie die Fachunternehmerbescheinigung zum zulassungskonformen Einbau aus. In gleicher Weise ist hier insbesondere auch die ordnungsgemäße Funktion der Feststellvorrichtung nachzuweisen.
Im Zweifelsfall wäre auch die Bestellung eines unabhängigen Brandschutz-Sachverständigen zur Erlangung einer besonderen Erklärung geeignet.
Zur Klärung Ihrer zivilrechtlichen Frage dürfte dieses Brandschutzforum allerdings weniger geeignet sein.
Sollte nach Ihrer Eigentümersatzung zur Umsetzung der Maßnahme tatsächlich der Beschluss der Eigentümerversammlung notwendig sein, wäre ich zur Vermeidung zivilrechtlichen Ärgers mit der "reinen Kenntnisgabe" doch eher vorsichtig. Vielleicht läßt sich in Ihrem Fall ein "Dringlichkeitsbeschluss" fassen, an dem im Regelfall nicht alle Eigentümer teilnehmen müssen?
Gibt es in Ihrer Satzung dazu keine Aussage?
In jedem Fall empfehle ich eine vorherige rechtlich klare Absicherung.
Trotzdem: Viel Erfolg beim "Durchbruch 2007".
Mit freundlichem Gruß
Reinhard