Bundesland: Bayern Autor: R.Witzl ä Hallo Brandschützer,
anbei eine Frage zum Art. 31 (2), Abs. 1 BayBO bzw. zur Frage, wann ein Gebäude bzw. ein Gebäudebereich als ein "eigenständiges" Gebäude zu sehen ist (im Sinne: "eigenständig nutzbar und betretbar").
Folgende Thematik:
Es wurde eine Wohnanlage mit 10 WE (Geb. mittlerer Höhe) und zwei Treppenhäusern (TH) auf einem Grundstück geplant. Je TH werden 5 WE erschlossen. Aus tragwerksplanerischen Gründen (unterschiedliche Setzungen, Zwang ect.) wurde mittig eine Gebäudefuge angeordnet. Die Gebäudetrennwand wurde doppelschalig ausgeführt. Die haustechnischen Einrichtungen (Heizung, Wasserversorung ect.) umfasst alle 10 WE, d.h. es ist keine getrennte Heizung und Wasserversorgung vorhanden.
Ist hier nun von zwei eigenständigen Gebäuden auszugehen ("eigenständig nutzbar") - mit allen Konsequenzen hinsichtlich der inneren Brandwand nach Art. 31 (2), Abs. 1 BayBO - oder ist durch die gemeinsame Haustechnik (z.B. Wärmeversorung über eine gemeinsame Heizanlage für alle 10 WE) eine eigenständige Nutzbarkeit im baurechtlichen Sinne nicht gegeben?
Für eure Meinungen bedanke ich mir im voraus
R.Witzl