Autor: Schächer Lieber Gernot,
Deine Antwort steht in der Hessischen FeuVO vom 21.6.77 i.d.F. vom 20.3.79
in § 12 "Allgemeine Anforderungen an Heizräume", die bestimmt
-- ab 50 kW installierter Heizleistung im Raum
-- feuerbeständige Decken und Wände ("F 90") und
-- feuerhemmende, selbstschließende Türen ("T 30"),
-- eigentlich sollten nach neuer Sichtweise solche Türen auch "RS" Rauchschutz nach DIN 18 095 sein, daß die angrenzenden Gebäudeteile nicht verraucht werden. Davor eine Zentralabschaltung und ein Feuerlöscher.
... so in Kürze.
Bitte die ganze FeuVO im Internet runterladen und nachlesen, daß nichts vergessen geht, insbesondere die nicht erlaubten Zuordnungen zu verschiedenen Räumen, Öllagerraumanforderungen usw.
www. Wirtschaft. Hessen. de
dann "Bauen" und "Baurecht" ...
Die Oberste Bauaufsicht ist in Hessen beim Wirtschaftsministerium angesiedelt.
Adventliche Grüße
Franz Schächer