Bundesland: Baden-Württemberg Autor: gegge ä
Bundesland: Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
eigentlich habe ich eine einfache Frage zum Feuerwiderstand von Öffnungen in Decken für Leitungen.
Und zwar:
Bei dem bestehenden (BJ 1830) Gebäude handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 mit mehr als zwei Wohnungen ( Bestand 2 Erweiterung auf ges. 4).
Laut § 5 LBOAVO Abs. 2 sind tragende Wände sowie Decken und Stützen bei diesem Gebäude feuerhemmend (F30B) auszuführen. In Abs. 5 steht, dass Öffnungen in diesen Decken bei Wohngebäuden ohne besondere Voraussetzungen zulässig sind.
Laut LAR § 15 werden jedoch an Leitungen weitere Anforderungen gestellt.
Bei diesem Gebäude sollen im Zuge der energetschen Sanierung Installationsleitung (die kpl. Heizung/Wasser und Abwasser der darüberliegenden Wohnung) durch eine Kellerdecke geführt werden.
Im darunterliegenden Kellerraum ist die Heizungsanlage (< 50 KW) untergebracht.
Nun meine Frage:
Wie müssen die Leitungen (Wasser, Heizung, Abwasser) durch die Decke geführt werden?
-Entsprechend der LAR?
-oder können diese Leitungen ohne Anforderungen an den Brandschutz durchgeführt werden?
-oder gibt es andere Alternativen?
Über eine rege Beteiligung Ihrerseits würde ich mich freuen.
mfg
Georg Eckert