Autor: Schächer Hallo Wolfgang,
"Bestandsschutz" ist unser Wort am Bau, wenn wir von der "Garantie von Eigentum und Erbrecht" in Artikel 14 Grundgesetz reden.
Solange eine rechtmäßige, genehmigte Nutzung stattfindet und keine konkrete Gefahr sichtbar wird (also ein erheblches Risiko mit wahrscheinlichem Eintritt), bleibt die Nutzung des Gebäudes rechtmäßig weil vom Grundgesetz garantiertes Eigentum. Lassen wir die "konkrete Gefahr" (vergleiche Art. 2 GG "Leben und körperliche Unversehrtheit") mal außer acht, endet die Eigentumsgarantie bei unrechtmäßiger Nutzung, also ungenehmigter Nutzung, wenn eine Änderungsgenehmigung erforderlich war. Das ist der "Verlust aus Unrecht" und der ist kaum wieder gut zu machen. Ansonsten kann man eine moderate Nutzungsänderung, geg. unter angemessener Ertüchtigung, durchaus auch "innerhalb des Bestandsschutzes" (weil Eigentumsgarantie) genehmigen lassen.
Immer in dem Gedanken, daß der Staat sich an meinem Eigentum "Gebäude" erst mal nicht vergreifen darf aber s t e t s auch unter dem Sicherheitsaspekt,
es muß s i c h e r betrieben werden. Und bei höherer Brandschutzanforderung aus geänderter Nutzung mit der angemessenen Nachrüstung.
mfg Franz Schächer