Hallo Markus,
in der IndBauRL ist nur geregelt, dass Sie eine raucharme Schicht von 2,5 m rechnerisch nachweisen müssen. Mehr nicht. Wie Sie diesen Nachweis führen, bleibt Ihnen überlassen. Die DIN 18232 ist nicht unbedingt anzuwenden, sie können den Nachweis auch z. B. über geeignete Rechenverfahren erbringen.
Dennoch stehen in der DIN einige Grundsätze zur Errichtung einer NRA, die als gesicherte Erkenntnisse angenommen werden können. Diese sollten Sie beachten (z. B. Zuluftführung). Die von Ihnen angegebenen Werte - ohne dass ich sie nachgehalten hätte, auch weil in Ihrer Frage noch zur Bemessung erforderliche Angaben fehlen - kommen mir daher ein wenig zu gering vor.
Die Tendenz, die Sie beschreiben, ist aber sicher richtig: die DIN verlangt in vielen Fällen zu viel, da durch die DIN andere Schutzziele erreicht werden sollen, als dieses nach IndBauRL gefordert ist (,und weil die Hersteller was verkaufen wollen). So vermeide ich persönlich die Anwendung der DIN 18232, wenn sich dieses anbietet (z. B. bei übergroßen Rauchabschnitten), was bei Ihnen der Fall sein dürfte.
Ich möchte Ihnen aber empfehlen, wenn Sie den Nachweis im Einzelfall und nicht nach DIN führen wollen, einen entsprechend erfahrenen Sachverständigen heranzuziehen.
Alternativ verweise ich auf die "Erleichterungen" für übergroße Rauchabschnitte, die in der DIN 18232 beschrieben sind.
Gruß
Alexander Vonhof