Bundesland: Bayern Autor: H. Brück Hallo zusammen,
ich hätte da eine Frage zur Begrifflichkeit einer Verkaufsstätte:
In § 2 der VkV heißt es:
Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen ...
...Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge
oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung
durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer
Anlagen.
Hier nun die Frage:
Ich habe ein Gebäude, in dem nebeneinander vier Nutzungseinheiten für Einzelhandel bzw. Handwerk mit Verkaufsräumen untergebracht sind. Die Nutzungseinheiten sind abgeschlossen und haben separate Zugänge. Die Verkaufsflächen liegen jeweils unter 2000 qm, in der Summe aber über 2000 qm. Drei dieser Nutzungseinheiten haben einen gemeinsamen zweiten Rettungsweg über einen notwendigen Flur.
Was heißt nun "unmittelbar oder mittelbar" verbunden?
Habe ich hier eine Verkaufsstätte oder vier einzelne Verkaufsstätten?
Findet somit die VkV Anwendung oder nicht (gesamt > 2000 qm?