Autor: norbert Hallo Peter
Auch ich muss Herrn Müller recht geben.
Bei einem sicheren Ausgang ins Freie aus einem übersichtlichen Gymnastikraum reicht ggf. auch ein Rettungsweg.
Für ein 59 m hohen Aufenthaltsraum in einem Hochhaus reicht auch ein Ausgang aus dem Raum über einen 10 m langen Stichflur und einen Sicherheitstreppenraum ins Freie.
Warscheinlich ist der Ausgang aus dem Gymnastikraum über eine Außentreppe günstiger. Unabhängig davon ist offensichtlich noch ein zweiter (erster) baulicher Rettungsweg vorhanden.
Zwei Rettungswege aus einem Raum werden in den Laborrichtlinien gefordert. Auch aus Physik oder Chemieräumen sind ggf. zwei Rettungswege obligatorisch. In der Versammlungsstättenverordnung gibt es gleichlautende Forderungen. Dasselbe trifft für Räume über 200 m? in Industriebauten zu, wobei nach den letztgenannten Ausgängen der kürzere der beiden Rettungswege bis zu 105 m durch die ggf. verrauchte Industriehalle bis zu einem anderen Brandabschnitt geführt werden kann. Auch aus Verkaufsräumen sind nach der Verkaufsstättenverordnung zwei Ausgänge mit bis zu 105 m Rettungsweglänge über Flure, Ladenstraßen und Treppenraumerweiterunge bis ins Freie möglich.
Normale Aufenthaltsräume benötigen nur einen Rettungsweg aus dem Raum (Nutzungseinheiten zwei). Auch außerhalb des Raumes bzw. der Nutzungseinheit können der oder die horizontale Rettungswege über den selben Flur geführt werden. Die Anforderung an die Redundanz der Rettungswege ist nur für die vertikalen Bereiche erforderlich (Treppenräume und Leitern der Feuerwehr).
In der Hoffnung nicht noch mehr Unklarheit erzeugt zu haben.
Norbert
(vorgenannte Angaben aus dem Gedächtnis heraus deshalb bitte genaue Festlegungen bitte für den jeweiligen Einzelfall aus den zutreffenden Verordnungen entnehmen)