Autor: Herbert Steigenberger Hallo Archi4,
sehr geehrter Kollege Müller,
ich widerspreche Ihnen nur sehr ungerne, aber einschlägig ist hier nicht der Art. 30 BayBO "Trennwände", sondern der Art. 31 "Brandwände".
Zwischen "aneinandergereihten Gebäuden, sofern sie aneinander gebaut sind," wäre demnach (Abs. 3 Nr. 1) eine Brandwand erforderlich.
Für Gebäude geringer Höhe, um das es sich nach Ihren Angaben wohl handelt, können die Erleichterungen nach Abs. 4 in Anspruch genommen werden.
Ihre ursprüngliche Annahme, Archi4, war also durchaus korrekt, mit allen anderen Konsequenzen, wie in Art. 31 BayBO erläutert.
Mit kollegialen Grüßen
Herbert Steigenberger