Autor: Herbert Steigenberger Sehr geehrter Herr Ehlert,
üblicherweise gestatten die Gesetzgeber aller Bundesländer die Erleichterung, dass Türen die Feuerwiderstandsdauer der Wände um eine "Einheit" unterschreiten dürfen. Also sind Türen in feuerbeständigen Wänden i.d.R. feuerhemmend. Dies liegt z.B. daran, dass sich unmittelbar vor und hinter der Türe keine Brandlasten befinden sollen/können/dürfen, damit die Türe auch nutzbar ist. Wenn sich also nichts Brennbares in unmittelbarer Nähe der Türe befindet, ist die Brandbelastung auch nicht so groß, dass die Türe bei Normfeuer nach 30 Minuten durchgebrannt ist.
Die Argumentation bei Brandwänden ist ähnlich. Nach der DIN 4102 hat eine Brandwand nämlich eine Feuerwiderstandsdauer von 120 Minuten. Somit ist eine feuerbeständige Türe letztendlich wieder diese Erleichterung.
Nach der Bauordnung beträgt die Feuerwiderstandsdauer der Brandwand nur 90 Minuten, womit wiederrum die ursprüngliche Erleichterung greift.
Im vorliegenden Fall zitieren Sie die VStättV. I.d.R. wird bei größeren Versammlungsstätten (ab 1000 m?) eine automatische Brandmeldeanlage mit geeigneten automatischen Brandmeldern, sowie sogar eine automatische Löschanlage (ab 3600 m?) gefordert (§§ 19 und 20). Diese "Kompensationen" (frühzeitige Alarmierung, ggf. selbsttätige Brandbekämpfung) rechtfertigen die Erleichterung eines relativ kleinen, nicht so feuerwiderstandsfähigen "Loches" in Form einer Türe.
Ich hoffe, Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben.
Weitere Fragen gerne auch per eMail.
Mit kollegialen Grüßen
Herbert Steigenberger