Nochmals, Hallo Norbert,
zunächst zu Ihrer Anmekung. Da gebe ich Ihnen vollkommen recht!
Nicht jeder, der vom Studium kommt oder einen Lehrgang gemacht hat (nicht nur DIAA sondern auch Arch.- oder Ing.kammer) ist auch noch Jahre danach in der Lage, einen Brandschutznachweis zu erstellen (Ich sage das mal etwas provokativ) - Er braucht eingefleischtes Wissen!
Da lobe ich mir die Architekten, die das wissen und sich daher nicht zutrauen einen Nachweis aufzustellen und daher Kollegen mit einschlägiger Kenntnis einbeziehen.
Andere Kollegen trauen es sich zu und erleiden häufig Schiffbruch. - Ich rede übrigens nur von Sonderbauten.
Ich habe in meiner Berufspraxis das sehr oft erlebt und mußte Nachweise als unzureichend zurückweisen.
Zu Ihrem letzten Satz "das k ö n n e n auch......sein" muß es m.E. heißen: Das m ü s s e n Architekten (oder unbeschränkt Bauvorlageberechtigte) sein. Lesen Sie doch mal den 2. Halbsatz des Satz 1 aus Abs. 7. Dort steht es genau drin.
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Frage 1 ist beantwortet
Frage 2: Da muß ich leider sagen: keine, wenn nicht ein Kollege sich gewissenhaft Gedanken macht und sich einschlägig weiterbildet.
Frage 3: So viel ich weiß, sind nur die Bauvorlageberechtigten berechtigt.
Frage 4: Dazu könnte ich Ihnen eine solch große Menge erzählen; das würde aber den hier den Rahmen sprengen. Nur so viel: Stellen Sie sich vor, dass ein techn. Sachbearbeiter im Bauamt einer Genehmigungsbehörde die gleiche Funktionsbefugnis hat wie ein Sachverständiger nach SV-Bau. Er muss prüfen, obwhl er mitunter gar nichts versteht. Er kann sich allenfalls an den Buchstaben des Gesetzes halten und ist nicht fähig, Alternativen, die dm gleichen Schutzziel dienen, zuzulassen. Die würde ja Art. 70 BayBO ja hergeben.
Sie sehen also, eine ganz verfahrene Sache.
Viele herzliche Grüße
H. Klein